Und obwohl die Klägerin, vertreten durch O._____, zunächst darauf drängte, den Protokollwortlaut anzupassen und explizit erwähnte, es stimme nicht, dass der Vorvertrag einvernehmlich storniert werde, gab sie ihren Widerstand schliesslich auf, weil sie durch die verweigerte Unterschrift den Verkauf an AC._____ nicht gefährden wollte (act. 499 f.). Anschliessend unterzeichnete die Klägerin, vertreten durch O._____, ohne weitere Änderungswünsche am Wortlaut sowie bedingungslos und gab dadurch ihre schriftliche Willenserklärung ab.