Zunächst ist der Wortlaut der durch die Unterschrift von O._____ schriftlich verurkundeten Willenserklärung der Klägerin eindeutig: Sie handelt von der Stornierung – oder eben von der Aufhebung – des umstrittenen Vorvertrags vom 29. Juli 2018. Eine Unterscheidung zwischen Realerfüllung und Schadenersatz – wie es die Vorinstanz vornimmt – findet im Wortlaut keine Stütze. Anders als die vollständige Aufhebung des umstrittenen Vorvertrags kann und muss der schriftlich verurkundete Wortlaut der Willenserklärung jedenfalls nicht verstanden werden.