104), nicht nachvollziehbar (vgl. auch Klageantwort, act. 79 f.). Die entsprechenden Willenserklärungen der Parteien sind in der Klagebeilage 21 sodann schriftlich verurkundet und damit nachgewiesen. 3.5.2.2. Zu entscheiden ist demnach, ob die Beklagten die Willenserklärung der Klägerin in objektivierter Art und Weise nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben so verstehen durften und mussten, dass auch die Klägerin eine Aufhebung des umstrittenen Vorvertrags wollte – ob sie dies tatsächlich wollte, ist, wie gesagt, irrelevant. Diese Frage ist zu bejahen: