aufgenommen bzw. es unterblieb eine entsprechende Ergänzung des "Vorprotokolls" (act. 499 f. [Aussage von O._____]), d.h. des vorbereiteten Protokolls. Dennoch unterschrieb die Klägerin, vertreten durch O._____, daraufhin das Protokoll vom 20. Oktober 2018 mit dem obgenannten Wortlaut. Dadurch gab die Klägerin die Willenserklärung ab, den umstrittenen Vorvertrag vom 29. Juli 2018 aufheben zu wollen, womit sich alle Parteien übereinstimmend geäussert haben (Art. 1 OR).