Unstreitig ist auch, dass die Beklagten damit – wie es die Vorinstanz bereits erwog (angefochtener Entscheid E. 8.4.4) – festgehalten haben, ihre vorvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin stornieren zu wollen. Stornieren bedeutet gemäss Duden, einen Auftrag rückgängig zu machen (zuletzt abgerufen am 13. November 2023 von https://www.duden.de/rechtschreibung/stornieren). Es handelt sich dabei nicht um einen juristisch-technischen Begriff, sondern um Kaufmannssprache. Synonyme sind absagen, annullieren, aufheben und auflösen.