O., N. 12 zu Art. 18 OR, wonach dies daran liegt, dass der Wille einer Person naturgemäss als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist und nur durch Indizien ergründet werden kann). 3.4.2. Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine - 14 - Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war (Art. 115 OR). Art. 115 OR regelt den Erlassvertrag (betr. einzelne Forderungen) sowie den Aufhebungsvertrag (betr. das ganze Schuldverhältnis) (vgl. auch LOACKER, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1, 2 und 4 zu Art. 115 OR).