Ohne die Behauptung einer Partei, man habe sich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR tatsächlich in einem von der normativen Auslegung abweichenden Sinn geeinigt, bleibt es mit anderen Worten bei einer der normativen Auslegung (dazu, dass für die subjektive und objektivierte Auslegung weitgehend die gleichen Auslegungsmittel herangezogen werden, vgl. JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 358 ff. zu Art. 18 OR; WIEGAND, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl., 2020, N. 14 zu Art. 18 OR, vgl. auch derselbe, a.a.O., N. 12 zu Art.