Wenn das Bundesgericht davon spricht, dass das Gericht zuerst zu prüfen habe, ob sich die Parteien tatsächlich geeinigt hätten, bezieht es sich auf den materiell-rechtlichen Vorrang des übereinstimmenden wirklichen Willens und macht keine Aussage zum vom Gericht im Auslegungsstreit einzuhaltenden methodischen Vorgehen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 317 zu Art. 18 OR).