O., N. 1206 ff.). Nachträgliches Parteiverhalten ist dagegen bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 132 III 626 E. 3.1) und ist damit einzig im Rahmen eines natürlichen Konsenses von Relevanz. Wenn die nach dem Vertrauensprinzip ermittelten Willenserklärungen übereinstimmen, liegt ein normativer Konsens vor und ein Vertrag ist zustande gekommen (KOLLER, a.a.O., N. 6.04).