Die Vorinstanz habe sodann zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten nach dem Verlauf der Sitzung vom 20. Oktober 2018 nicht hätten davon ausgehen können, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift explizit auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche verzichtet habe. Den Schadenersatzanspruch auf das positive Interesse habe O._____ bereits vor der Unterzeichnung des Protokolls deutlich geltend gemacht. Der Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 20. Oktober 2018 sei vorgeschrieben worden und sei daher unvollständig; der Ablauf der Sitzung sei erstellt, insbesondere habe O._____ für die Klägerin eine Entschädigung geltend gemacht. Entsprechend sei auch die Unterzeichnung des