Verhandlungen hätten scheitern können. Vielmehr sei der Vorvertrag zwischen den Parteien nicht thematisiert worden, bis am 20. Oktober 2018 definitiv festgestanden habe, dass der Verkauf zustande kommen werde. Der Vorvertrag mit der Klägerin habe den Beklagten also als Sicherheit gedient. Deshalb habe es keine Aufhebung vor dem 20. Oktober 2018 gegeben (Berufungsantwort Rz. 111). Die Vorinstanz habe sodann zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten nach dem Verlauf der Sitzung vom 20. Oktober 2018 nicht hätten davon ausgehen können, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift explizit auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche verzichtet habe.