Im Übrigen habe keine Pflicht bestanden, den Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom 16. August 2018 abändern oder klarstellen zu lassen (Berufungsantwort Rz. 107). Aus keiner der Schilderungen der Beklagten ergebe sich eine Willensäusserung der Klägerin, wonach diese die Aufhebung des Vorvertrags angeboten hätte. Im Übrigen hätten die Beklagten das Verhalten von O._____ gar nicht als Verzicht der Klägerin verstanden, sonst hätten sie am 20. Oktober 2018 nicht die Stornierung des vereinbarten Verkaufs verlangt (Berufungsantwort Rz. 110). Das Einbringen von O._____ in die Neuverhandlungen mit AC.