Einen einseitigen Verzicht auf einen Vertrag gebe es rechtlich gar nicht. Selbst wenn jedoch O._____ anlässlich der Sitzung vom 16. August 2018 eine einvernehmliche Aufhebung des Vorvertrags angeboten hätte, wäre dieses Angebot von den Beklagten nicht akzeptiert worden. Denn schliesslich sei die Aufnahme von Neuverhandlungen mit AC._____ einstimmig verworfen worden (Berufungsantwort Rz. 106). Im Übrigen habe keine Pflicht bestanden, den Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom 16. August 2018 abändern oder klarstellen zu lassen (Berufungsantwort Rz. 107).