3.3. Die Klägerin entgegnet den Ausführungen der Beklagten, dass die Frage, ob sie auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche verzichtet habe, rechtlich falsch formuliert worden sei. Vor der Ausübung des Wahlrechts stehe rechtlich nicht ein einseitiger Verzicht auf Schadenersatzansprüche zur Diskussion, sondern ob der Vorvertrag von den Parteien im Wege eines Erlassvertrags i.S.v. Art. 115 OR analog wieder aufgehoben worden sei. Ein solcher Erlassvertrag sei nicht zustande gekommen und sei von den Beklagten auch nicht schlüssig behauptet worden (Berufungsantwort Rz. 104). Einen einseitigen Verzicht auf einen Vertrag gebe es rechtlich gar nicht.