Ihm habe bewusst gewesen sein müssen, dass er damit der Stornierung, eben dem Verzicht auf allfällige Rechte, zugestimmt habe (Berufung Rz. 158). Der Schluss der Vorinstanz, wonach mit der Unterschrift nur ein Verzicht auf die Realerfüllung gemeint sei, sei unzulässig (Berufung Rz. 159). Auch in den Schreiben von O._____ vom 7. bzw. 8. November 2018 habe dieser verzichtet. Der Verzicht sei sodann im Interesse von "Euch und Euren Familien" erfolgt, um ein noch besseres Geschäft abschliessen zu können. Diese Aussage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass alle Aktionäre von einem Mehrwert infolge Verkauf an AC.