O._____ müssten als impliziter Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gewertet werden (Berufung Rz. 153). Schliesslich gehe die Vorinstanz überhaupt nicht auf die Tatsache ein, dass O._____ zuerst eine Änderung des Wortlauts des Protokolls vom 20. Oktober 2018 gewünscht habe, weil er anfänglich mit der Stornierung nicht einverstanden gewesen sei. Dann sei eine Diskussion entstanden. Nach dieser Diskussion habe O._____ den Text mit der Stornierung aber unterzeichnet. Ihm habe bewusst gewesen sein müssen, dass er damit der Stornierung, eben dem Verzicht auf allfällige Rechte, zugestimmt habe (Berufung Rz.