16. August 2018 verlangt (Berufung Rz. 147). O._____ habe auch während der weiteren Verhandlungen mit AC._____ nie einen Vorbehalt angebracht, wonach die Klägerin noch Ansprüche aus dem nicht erfüllten Vorvertrag stellen werde. Deshalb hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass O._____, wie an der Sitzung vom 16. August 2018 angekündigt, sein Angebot nicht aufrechterhalte (Berufung Rz. 152). Die Vorinstanz habe auch die Vorkommnisse vom 4. Oktober 2018 nicht berücksichtigt. An dieser Sitzung habe O._____ dem Verkauf seiner eigenen Aktien an AC._____ nicht nur konkret zugestimmt, sondern auch zu diesem Zeitpunkt keine Vorbehalte angebracht.