dass O._____ mit seiner Äusserung, sein Angebot stünde nicht mehr, wenn mit AC._____ neu verhandelt würde, nur die Durchsetzung der Realvollstreckung und nicht auch einen Verzicht auf Schadenersatz beabsichtigt habe. Selbst wenn das die Absicht von O._____ gewesen wäre, hätte es sich dabei um einen unwesentlichen Mentalvorbehalt gehandelt. Die Klägerin habe nirgends dargelegt, weshalb die Beklagten diese Aussage von O._____ nur als Verzicht auf die Realerfüllung, nicht aber auf Schadenersatz hätten verstehen müssen (Berufung Rz. 146). Im Übrigen habe O._____ anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 10. September 2018 auch keine Änderungen am Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom