3.2. Die Beklagten rügen sämtliche dieser Erwägungen als falsch. Was den Verzicht anbelange, so habe die Vorinstanz das Vertrauensprinzip falsch angewendet. In Bezug auf die Sitzung vom 16. August 2018 hätte diese nämlich prüfen müssen, wie die Beklagten die Äusserungen von O._____ hätten verstehen müssen und dürfen (Berufung Rz. 143). Die Beklagten hätten in der Klageantwort Rz. 36 und 136 dargelegt, dass sie die Aussagen von O._____ als bedingten Rückzug seines Angebots verstanden hätten (Berufung Rz. 144). Die Beklagten hätten nicht im Ansatz ahnen können, dass O._____ mit seiner Äusserung, sein Angebot stünde nicht mehr, wenn mit AC.