Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben von O._____ vom 7. November 2018 (Duplikbeilage 21). Darin bestätige er, auf die Durchsetzung des Aktienkaufvertrags verzichtet zu haben, erkläre aber konsequent, einzig auf die Realerfüllung verzichtet zu haben (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.2).