Ansprüche verzichtet habe. Den Schadenersatz (auf das positive Interesse) habe O._____ bereits vor der Unterzeichnung des Protokolls deutlich geltend gemacht. Mit der Unterschrift auf dem Protokoll sei der Verzicht auf die Realerfüllung verbunden, nicht hingegen der Verzicht auf Schadenersatz. Daher bilde auch die Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 26. Oktober 2018 kein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung des vorvertraglichen Anspruchs auf Abschluss des Hauptvertrages. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben von O._____ vom 7. November 2018 (Duplikbeilage 21).