Es seien diesbezüglich die Aussagen der Klägerin bzw. von O._____ mittels Vertrauensprinzip auszulegen (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.1). Dessen Aussage anlässlich der Sitzung vom 16. August 2018, wonach er sein Angebot nicht aufrechterhalten würde, wenn AC._____ bereit wäre, einen wesentlich höheren Preis zu bezahlen, sei im Konjunktiv gehalten. Sie lasse nicht auf eine Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung schliessen, da die Aufnahme von Neuverhandlungen mit AC._____ schlussendlich verworfen worden sei. Ein Verzicht auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche ergebe sich daraus nicht. Zwar habe sich O._____ aktiv an den weiteren Verhandlungen mit AC._____ beteiligt und