Klägerin) einen Aktienkaufvertrag über die Aktien der L._____ AG abgeschlossen bzw. sich geweigert hätten, mit der Klägerin einen entsprechenden Aktienkaufvertrag abzuschliessen (angefochtener Entscheid E. 8.4). Schliesslich habe die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche – vorliegend ist insbesondere das positive Vertragsinteresse umstritten – verzichtet (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.3). Es seien diesbezüglich die Aussagen der Klägerin bzw. von O._____ mittels Vertrauensprinzip auszulegen (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.1).