__ AG zugestimmt hätten, sondern um den Willen, einen bindenden Vorkaufsvertrag abzuschliessen. Schliesslich hätten sich die Parteien auch über sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt, die sodann bestimmt bzw. zumindest bestimmbar gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 8.3). Weiter hätten die Beklagten den Vorvertrag nicht erfüllt und diesen verletzt, indem sie schliesslich mit AD._____ (und nicht mit der -9-