3.1.2. Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin, da das Verhalten von O._____ zu Vertretungswirkungen bei der Klägerin geführt habe (angefochtener Entscheid E. 8.2). Zudem sei vom gültigen Abschluss eines Vorvertrags zu einem Aktienkaufvertrag auszugehen. Zwar sei der Beklagte 5 an der Sitzung vom 29. Juli 2018 nicht anwesend gewesen, jedoch durch seinen Vater, F._____, vertreten worden. Zudem habe es sich nicht bloss um Absichtserklärungen gehandelt, als die Beklagten dem Angebot von O._____ betreffend den Kauf der Aktien an der L._____ AG zugestimmt hätten, sondern um den Willen, einen bindenden Vorkaufsvertrag abzuschliessen.