Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7 mit Angabe der Belegstellen) ist sodann von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Im Frühjahr 2017 waren sich die Aktionäre der L._____ AG einig, einen Käufer für sämtliche Aktien an der L._____ AG zu suchen. Für den Verkauf wurde der Immobilienmakler M._____, AB._____ AG, mandatiert. Ab Mitte Juni 2018 blieb als einziger Kaufinteressent AC._____, vertreten durch N._____, AA._____ AG, übrig. Dieser unterbreitete den Aktionären der L._____ AG am 27. Juni 2018 ein erstes Kaufangebot über -8-