3. Die Klägerin wird verpflichtet, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. 4. Eventuell sei das Verfahren zur Festsetzung und Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Juli 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: