2. 2.1. Gegen diesen ihnen am 27. April 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhoben die Beklagten am 27. Mai 2023 (Postaufgabe: 29. Mai 2023) unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. November 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei zu erkennen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten einen Parteikostenersatz von Fr. 166'797.35 (inkl. MWST 7.7%) auszurichten.