1.6. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 beschränkte die Gerichtspräsidentin das Verfahren auf folgende Punkte: • Aktivlegitimation der Klägerin, • Zustandekommen eines Vorvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten betreffend Abschluss eines Kaufvertrages über die Aktien der L._____ AG, • Verletzung der vorvertraglichen Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages durch die Beklagten, und • Verzicht (explizit oder implizit) der Klägerin auf die Geltendmachung des vorvertraglichen Anspruchs auf Abschluss des Hauptvertrags.