Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.28 (OZ.2020.8) Art. 40 Entscheid vom 11. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Dr. iur. Thomas Ender, Rechtsanwalt, […] Beklagte 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] Beklagter 3 D._____, […] Beklagter 4 lic. iur. E._____, […] als Willensvollstrecker für die Erbengemeinschaft des F._____, bestehend aus: G._____, […] H._____ (= Beklagter 5), […] -2- Beklagter 5 H._____, […] Beklagte 6 I._____, […] Beklagter 7 J._____, […] Beklagter 8 K._____, […] alle vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Schadenersatz -3- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 3. November 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. 1.1. Frau B._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 798'567.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 1.2. Frau C._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 798'567.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 1.3 Herr D._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 372'626.14 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 1.4 Herr F._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 425'883.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 1.5 Herr H._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 186'341.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 1.6 Frau I._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 798'567.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 1.7 Herr J._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 798'567.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 1.8 Herr K._____ sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 798'567.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten, unter solidarischer Haftbarkeit." 1.2. Mit Klageantwort vom 15. März 2021 beantragten die Beklagten die Abwei- sung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- 1.3. Mit Replik vom 13. Juli 2021 hielt die Klägerin an ihren in der Klage und mit Duplik vom 19. Januar 2022 die Beklagten an ihren in der Klageantwort gestellten Begehren fest. 1.4. Mit Stellungnahme zur Duplik vom 7. Februar 2022 passte die Klägerin Ziff. 1.4 ihrer Rechtsbegehren wie folgt an: " Es sei der Beklagte 4 zu Lasten von G._____ […] und H._____ […] bei solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 425'883.20 zzgl. Zins zu 5% seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen. Eventualiter seien G._____ […] und H._____ […] bei solidarischer Haft- barkeit zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 425'883.20 zzgl. Zins zu 5% seit 26. Oktober 2018 zu bezahlen." 1.5. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2022 beantragten die Beklagten, es sei das angepasste Rechtsbegehren Ziff. 1.4 der Klägerin kostenfällig ab- zuweisen. 1.6. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 beschränkte die Gerichtspräsidentin das Verfahren auf folgende Punkte: • Aktivlegitimation der Klägerin, • Zustandekommen eines Vorvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten betreffend Abschluss eines Kaufvertrages über die Aktien der L._____ AG, • Verletzung der vorvertraglichen Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages durch die Beklagten, und • Verzicht (explizit oder implizit) der Klägerin auf die Geltendmachung des vorvertraglichen Anspruchs auf Abschluss des Hauptvertrags. 1.7. Am 22. August 2022 fand die erste Hauptverhandlungssitzung vor dem Be- zirksgericht Laufenburg, Zivilgericht, statt, anlässlich derer der Beklagte 5 befragt wurde. 1.8. Am 14. November 2022 fand die zweite Hauptverhandlungssitzung statt, anlässlich derer die Zeugen M._____ und N._____ sowie die Parteien (für die Klägerin O._____ und P._____) befragt wurden. Zudem hielten die Par- teien ihre Schlussvorträge. -5- 1.9. Mit Entscheid vom 14. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Lau- fenburg, Zivilgericht, wie folgt: " 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien am 29. Juli 2018 ein Vorvertrag betreffend Kauf der Aktien der L._____ AG gültig zustande gekommen ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin grundsätzlich ein Schadener- satzanspruch zusteht, nachdem die Beklagten die vorvertragliche Ver- pflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages verletzt haben. 3. Die Prozesskosten werden im Endentscheid verlegt." 2. 2.1. Gegen diesen ihnen am 27. April 2023 zugestellten, vollständig begründe- ten Entscheid erhoben die Beklagten am 27. Mai 2023 (Postaufgabe: 29. Mai 2023) unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. No- vember 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei zu erkennen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten einen Parteikostener- satz von Fr. 166'797.35 (inkl. MWST 7.7%) auszurichten. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. 4. Eventuell sei das Verfahren zur Festsetzung und Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für das zweit- instanzliche Verfahren." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Juli 2023 beantragte die Klägerin, die Beru- fung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagten haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind hinsichtlich der im Zwi- schenentscheid geprüften Vorfragen unterlegen, sodass sie durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert sind. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Beklagten auch den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet ha- ben, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB180064 vom 18. Feb- ruar 2019 E. 1.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGER- BÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem -7- angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzu- stellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Er- wägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Urteil des Bundesge- richts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. 3.1.1. Das Aktionariat der L._____ AG (per 17. Juni 2019 [Tagesregisterdatum] von AA._____ AG, Q._____, […], absorbiert) bestand bis zum 26. Oktober 2018 aus den Beklagten (an die Stelle des am 30. Juli 2021 verstorbenen F._____ traten dessen Erben, der Beklagte 5 und G._____ bzw. der Wil- lensvollstrecker, Beklagter 4; Duplikbeilagen 1 ff.) und O._____ (Einzelak- tionär und einzelzeichnungsberechtigtes, einziges Verwaltungsratsmitglied der Klägerin; act. 492). Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7 mit Angabe der Beleg- stellen) ist sodann von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Im Frühjahr 2017 waren sich die Aktionäre der L._____ AG einig, einen Käufer für sämtliche Aktien an der L._____ AG zu suchen. Für den Verkauf wurde der Immobilienmakler M._____, AB._____ AG, mandatiert. Ab Mitte Juni 2018 blieb als einziger Kaufinteressent AC._____, vertreten durch N._____, AA._____ AG, übrig. Dieser unterbreitete den Aktionären der L._____ AG am 27. Juni 2018 ein erstes Kaufangebot über -8- Fr. 47'596'000.00 und am 20. Juli 2018 ein zweites über Fr. 50'009'404.40. Am 29. Juli 2018 fand eine Sitzung aller Aktionäre der L._____ AG mit Aus- nahme des Beklagten 5 statt. Anlässlich dieser Sitzung wurde das Angebot von AC._____ vorbehältlich der weiteren Vertragsverhandlungen einstim- mig angenommen. Im Anschluss daran unterbreitete O._____ den Anwe- senden das Angebot, die Aktien zum gleichen Preis selber zu kaufen. Auch diesem Angebot stimmten die Anwesenden zu (Klagebeilage 12). Am 16. August 2018 fand eine weitere Sitzung der Aktionäre der L._____ AG statt, wobei die von AC._____ gewünschte Aufnahme von Neuverhandlun- gen verworfen und der Beklagte 8 beauftragt wurde, AC._____ diesen Ent- scheid mitzuteilen (Klagebeilage 13). Während des daraufhin vom Beklag- ten 8 mit AC._____ geführten Telefonats erhöhte letzterer sein Angebot auf Fr. 55 Mio. Am 29. August 2018 trafen sich die Beklagten 1 und 8 sowie O._____, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Mit Schreiben vom 16. September 2018 teilte der Beklagte 8 AC._____ die Preisvorstellung der Aktionäre der L._____ AG in der Höhe von Fr. 62.5 Mio. mit. Anlässlich einer Besprechung vom 27. September 2018 zwischen dem Beklagten 8, O._____, P._____ und AC._____ wurde diesem mitgeteilt, dass man mit seinem Angebot von Fr. 62 Mio. einverstanden sei. Am 4. Oktober 2018 fand eine weitere Sitzung der Aktionäre der L._____ AG statt, worin sämt- liche Aktionäre über den Verhandlungsverlauf informiert wurden und ent- schieden wurde, die Verhandlungen mit AC._____ weiter und wenn mög- lich zu Ende zu führen (Klagebeilage 25). Am 20. Oktober 2018 fand eine weitere Sitzung der Aktionäre der L._____ AG statt (Klagebeilage 21), wo- bei sich die Parteien über den Inhalt dieser Sitzung nicht einig sind. Am 26. Oktober 2018 wurde der Aktienkaufvertrag zwischen den Aktionären der L._____ AG und der Ehefrau von AC._____, AD._____, mit einem Kaufpreis von Fr. 62 Mio. zuzüglich einer variablen Preiskomponente (Zu- nahme des Nettoumlaufvermögens zwischen 30. Juni 2018 und Vertrags- schluss) abgeschlossen und vollzogen (Klagebeilage 22). 3.1.2. Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin, da das Verhalten von O._____ zu Vertretungswirkungen bei der Klägerin geführt habe (an- gefochtener Entscheid E. 8.2). Zudem sei vom gültigen Abschluss eines Vorvertrags zu einem Aktienkaufvertrag auszugehen. Zwar sei der Be- klagte 5 an der Sitzung vom 29. Juli 2018 nicht anwesend gewesen, jedoch durch seinen Vater, F._____, vertreten worden. Zudem habe es sich nicht bloss um Absichtserklärungen gehandelt, als die Beklagten dem Angebot von O._____ betreffend den Kauf der Aktien an der L._____ AG zuge- stimmt hätten, sondern um den Willen, einen bindenden Vorkaufsvertrag abzuschliessen. Schliesslich hätten sich die Parteien auch über sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt, die so- dann bestimmt bzw. zumindest bestimmbar gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 8.3). Weiter hätten die Beklagten den Vorvertrag nicht erfüllt und diesen verletzt, indem sie schliesslich mit AD._____ (und nicht mit der -9- Klägerin) einen Aktienkaufvertrag über die Aktien der L._____ AG abge- schlossen bzw. sich geweigert hätten, mit der Klägerin einen entsprechen- den Aktienkaufvertrag abzuschliessen (angefochtener Entscheid E. 8.4). Schliesslich habe die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt auf die Geltend- machung vorvertraglicher Ansprüche – vorliegend ist insbesondere das po- sitive Vertragsinteresse umstritten – verzichtet (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.3). Es seien diesbezüglich die Aussagen der Klägerin bzw. von O._____ mittels Vertrauensprinzip auszulegen (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.1). Dessen Aussage anlässlich der Sitzung vom 16. August 2018, wonach er sein Angebot nicht aufrechterhalten würde, wenn AC._____ be- reit wäre, einen wesentlich höheren Preis zu bezahlen, sei im Konjunktiv gehalten. Sie lasse nicht auf eine Aufhebung der vertraglichen Vereinba- rung schliessen, da die Aufnahme von Neuverhandlungen mit AC._____ schlussendlich verworfen worden sei. Ein Verzicht auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche ergebe sich daraus nicht. Zwar habe sich O._____ aktiv an den weiteren Verhandlungen mit AC._____ beteiligt und schlussendlich einem Verkauf an diesen auch zugestimmt (vgl. Sitzung vom 4. Oktober 2018). Dennoch hätten die Vertragsverhandlungen mit AC._____ scheitern können. Einen impliziten Verzicht auf die Geltendma- chung vorvertraglicher Ansprüche ergebe sich aus dem Verhalten von O._____ also nicht. Es lägen keine Handlungen vor, die eindeutig einen bestimmten Willen der Klägerin erkennen liessen, auf vorvertragliche An- sprüche zu verzichten. Die Beklagten hätten auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin auf sämtliche vorvertraglichen Ansprüche einfach stillschweigend und entschädigungslos verzichte. Erst als sich der erfolg- reiche Vertragsabschluss mit AC._____ abgezeichnet habe, sei an der Sit- zung vom 20. Oktober 2018 die Stornierung des vereinbarten Verkaufs an die Klägerin konkret thematisiert worden. Dies sei Indiz dafür, dass auch die Beklagten bis dahin noch von keinem Verzicht der Klägerin ausgegan- gen seien. O._____ habe ausgesagt, der Beklagte 8 habe ihm anlässlich der Sitzung vom 20. Oktober 2018 gesagt, er müsse jetzt unterschreiben, sonst könnten sie mit AC._____ nicht erfüllen. O._____ sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Er habe explizit gesagt, der Vorvertrag sei nicht entschädigungslos zu stornieren. Er habe das Protokoll unterzeichnet, weil der Beklagte 8 gesagt habe, sie könnten sonst nächste Woche den Vertrag mit AC._____ nicht erfüllen. Der Beklagte 8 habe sich demgegenüber ge- weigert, am Protokoll Änderungen vorzunehmen. O._____ habe nicht kla- gen wollen, weil er gedacht habe, die Parteien könnten eine Einigung fin- den und er habe das gute Geschäft mit AC._____ nicht gefährden wollen, das sie dank dem Beklagten 8 – aber zu Ungunsten der Klägerin – gemacht hätten. Der Beklagte 8 habe bestätigt, dass er O._____ gesagt habe, er müsse unterzeichnen, andernfalls der Verkaufsprozess unterbrochen wer- den müsse. Die Beklagten hätten nach diesem Verlauf nach dem Vertrau- ensprinzip nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der Unter- schrift auf dem Protokoll explizit auf die Geltendmachung vorvertraglicher - 10 - Ansprüche verzichtet habe. Den Schadenersatz (auf das positive Inte- resse) habe O._____ bereits vor der Unterzeichnung des Protokolls deut- lich geltend gemacht. Mit der Unterschrift auf dem Protokoll sei der Verzicht auf die Realerfüllung verbunden, nicht hingegen der Verzicht auf Schaden- ersatz. Daher bilde auch die Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 26. Ok- tober 2018 kein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung des vorver- traglichen Anspruchs auf Abschluss des Hauptvertrages. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben von O._____ vom 7. November 2018 (Duplik- beilage 21). Darin bestätige er, auf die Durchsetzung des Aktienkaufver- trags verzichtet zu haben, erkläre aber konsequent, einzig auf die Realer- füllung verzichtet zu haben (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.2). 3.2. Die Beklagten rügen sämtliche dieser Erwägungen als falsch. Was den Verzicht anbelange, so habe die Vorinstanz das Vertrauensprinzip falsch angewendet. In Bezug auf die Sitzung vom 16. August 2018 hätte diese nämlich prüfen müssen, wie die Beklagten die Äusserungen von O._____ hätten verstehen müssen und dürfen (Berufung Rz. 143). Die Beklagten hätten in der Klageantwort Rz. 36 und 136 dargelegt, dass sie die Aussa- gen von O._____ als bedingten Rückzug seines Angebots verstanden hät- ten (Berufung Rz. 144). Die Beklagten hätten nicht im Ansatz ahnen kön- nen, dass O._____ mit seiner Äusserung, sein Angebot stünde nicht mehr, wenn mit AC._____ neu verhandelt würde, nur die Durchsetzung der Real- vollstreckung und nicht auch einen Verzicht auf Schadenersatz beabsich- tigt habe. Selbst wenn das die Absicht von O._____ gewesen wäre, hätte es sich dabei um einen unwesentlichen Mentalvorbehalt gehandelt. Die Klägerin habe nirgends dargelegt, weshalb die Beklagten diese Aussage von O._____ nur als Verzicht auf die Realerfüllung, nicht aber auf Scha- denersatz hätten verstehen müssen (Berufung Rz. 146). Im Übrigen habe O._____ anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 10. September 2018 auch keine Änderungen am Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom 16. August 2018 verlangt (Berufung Rz. 147). O._____ habe auch während der weiteren Verhandlungen mit AC._____ nie einen Vorbehalt angebracht, wonach die Klägerin noch Ansprüche aus dem nicht erfüllten Vorvertrag stellen werde. Deshalb hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass O._____, wie an der Sitzung vom 16. August 2018 angekündigt, sein An- gebot nicht aufrechterhalte (Berufung Rz. 152). Die Vorinstanz habe auch die Vorkommnisse vom 4. Oktober 2018 nicht berücksichtigt. An dieser Sit- zung habe O._____ dem Verkauf seiner eigenen Aktien an AC._____ nicht nur konkret zugestimmt, sondern auch zu diesem Zeitpunkt keine Vorbe- halte angebracht. Im Gegenteil: Er habe eine Entschädigung für seine Ver- handlungsbemühungen verlangt. Diese sei nach Diskussionen schliesslich auch genehmigt worden und O._____ sei damit einverstanden gewesen. Gestützt darauf hätten die Beklagten von nichts anderem ausgehen kön- nen, als dass alle allfälligen Ansprüche von O._____ damit erledigt seien (Berufung Rz. 152a). Die den Preis hochtreibenden Demarchen von - 11 - O._____ müssten als impliziter Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gewertet werden (Berufung Rz. 153). Schliess- lich gehe die Vorinstanz überhaupt nicht auf die Tatsache ein, dass O._____ zuerst eine Änderung des Wortlauts des Protokolls vom 20. Okto- ber 2018 gewünscht habe, weil er anfänglich mit der Stornierung nicht ein- verstanden gewesen sei. Dann sei eine Diskussion entstanden. Nach die- ser Diskussion habe O._____ den Text mit der Stornierung aber unter- zeichnet. Ihm habe bewusst gewesen sein müssen, dass er damit der Stor- nierung, eben dem Verzicht auf allfällige Rechte, zugestimmt habe (Beru- fung Rz. 158). Der Schluss der Vorinstanz, wonach mit der Unterschrift nur ein Verzicht auf die Realerfüllung gemeint sei, sei unzulässig (Berufung Rz. 159). Auch in den Schreiben von O._____ vom 7. bzw. 8. November 2018 habe dieser verzichtet. Der Verzicht sei sodann im Interesse von "Euch und Euren Familien" erfolgt, um ein noch besseres Geschäft ab- schliessen zu können. Diese Aussage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass alle Aktionäre von einem Mehrwert infolge Verkauf an AC._____ zu besseren Konditionen profitieren sollten, dass also ein Anspruch von O._____ oder der Klägerin auf den Differenzbetrag ausgeschlossen sei (Berufung Rz. 162). 3.3. Die Klägerin entgegnet den Ausführungen der Beklagten, dass die Frage, ob sie auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche verzichtet habe, rechtlich falsch formuliert worden sei. Vor der Ausübung des Wahlrechts stehe rechtlich nicht ein einseitiger Verzicht auf Schadenersatzansprüche zur Diskussion, sondern ob der Vorvertrag von den Parteien im Wege eines Erlassvertrags i.S.v. Art. 115 OR analog wieder aufgehoben worden sei. Ein solcher Erlassvertrag sei nicht zustande gekommen und sei von den Beklagten auch nicht schlüssig behauptet worden (Berufungsantwort Rz. 104). Einen einseitigen Verzicht auf einen Vertrag gebe es rechtlich gar nicht. Selbst wenn jedoch O._____ anlässlich der Sitzung vom 16. August 2018 eine einvernehmliche Aufhebung des Vorvertrags angeboten hätte, wäre dieses Angebot von den Beklagten nicht akzeptiert worden. Denn schliesslich sei die Aufnahme von Neuverhandlungen mit AC._____ ein- stimmig verworfen worden (Berufungsantwort Rz. 106). Im Übrigen habe keine Pflicht bestanden, den Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom 16. August 2018 abändern oder klarstellen zu lassen (Berufungsantwort Rz. 107). Aus keiner der Schilderungen der Beklagten ergebe sich eine Willensäusserung der Klägerin, wonach diese die Aufhebung des Vorver- trags angeboten hätte. Im Übrigen hätten die Beklagten das Verhalten von O._____ gar nicht als Verzicht der Klägerin verstanden, sonst hätten sie am 20. Oktober 2018 nicht die Stornierung des vereinbarten Verkaufs ver- langt (Berufungsantwort Rz. 110). Das Einbringen von O._____ in die Neu- verhandlungen mit AC._____ stelle weder eine Vertragsaufhebungsofferte noch ein widersprüchliches Verhalten dar. Denn die neu aufgenommenen - 12 - Verhandlungen hätten scheitern können. Vielmehr sei der Vorvertrag zwi- schen den Parteien nicht thematisiert worden, bis am 20. Oktober 2018 de- finitiv festgestanden habe, dass der Verkauf zustande kommen werde. Der Vorvertrag mit der Klägerin habe den Beklagten also als Sicherheit gedient. Deshalb habe es keine Aufhebung vor dem 20. Oktober 2018 gegeben (Be- rufungsantwort Rz. 111). Die Vorinstanz habe sodann zutreffend ausge- führt, dass die Beklagten nach dem Verlauf der Sitzung vom 20. Oktober 2018 nicht hätten davon ausgehen können, dass die Klägerin mit ihrer Un- terschrift explizit auf die Geltendmachung vorvertraglicher Ansprüche ver- zichtet habe. Den Schadenersatzanspruch auf das positive Interesse habe O._____ bereits vor der Unterzeichnung des Protokolls deutlich geltend ge- macht. Der Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 20. Oktober 2018 sei vor- geschrieben worden und sei daher unvollständig; der Ablauf der Sitzung sei erstellt, insbesondere habe O._____ für die Klägerin eine Entschädi- gung geltend gemacht. Entsprechend sei auch die Unterzeichnung des Protokolls durch O._____ nicht widersprüchlich, sondern habe im Einklang mit dem bereits zuvor ausgesprochenen Verzicht auf Realerfüllung sowie Geltendmachung des positiven Vertragsinteresses gestanden (Berufungs- antwort Rz. 115). 3.4. 3.4.1. Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Das Zustande- kommen eines Vertrags bestimmt sich, wie sein Inhalt, in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Par- teiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2 [zur Publ. vorgesehen]: 144 III 43 E. 3.3, 131 III 467 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1). Haben sich die Parteien tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen die Willenserklärun- gen überein, so liegt ein natürlicher Konsens vor (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. 2020, N. 310 ff. und 1200). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sich die Parteien aber übereinstimmend geäussert haben, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens in objektivierter Art und Weise die Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstän- den nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 4A_120/2022 E. 7.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; 144 III 43 E. 3.3; 130 III 686 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 207 ff., 315 ff. und 1201). Da- bei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, der jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen ist (Urteil - 13 - des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1). Ne- ben dem primären Auslegungsmittel des Wortlauts sind die ganze Entste- hungsgeschichte des Vertrags wie Vorverhandlungen und Begleitum- stände, Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, Interessenlage, Zweck und Systematik des Vertrags, Verkehrsauffassung und -übung im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung zu würdigen (BGE 131 III 280 E. 3.1; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 370 ff. zu Art. 18 OR; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 9.06 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1206 ff.). Nachträgliches Parteiverhalten ist dagegen bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schlies- sen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 132 III 626 E. 3.1) und ist damit einzig im Rahmen eines natürlichen Konsenses von Relevanz. Wenn die nach dem Vertrauensprinzip ermittelten Willenserklärungen übereinstim- men, liegt ein normativer Konsens vor und ein Vertrag ist zustande gekom- men (KOLLER, a.a.O., N. 6.04). Wenn das Bundesgericht davon spricht, dass das Gericht zuerst zu prüfen habe, ob sich die Parteien tatsächlich geeinigt hätten, bezieht es sich auf den materiell-rechtlichen Vorrang des übereinstimmenden wirklichen Wil- lens und macht keine Aussage zum vom Gericht im Auslegungsstreit ein- zuhaltenden methodischen Vorgehen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 317 zu Art. 18 OR). Vielmehr ist ausgehend davon, dass redlich han- delnde Parteien vermutungsweise das meinen, was sie sagen bzw. sonst wie zum Ausdruck bringen, diejenige Partei, die einen vom Wortlaut bzw. vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden Vertragsinhalt auf- grund einer entsprechenden tatsächlichen Willensübereinkunft behauptet, dafür beweisbelastet (so explizit BGE 121 III 118 E. 4b/aa) und damit vor- gängig behauptungsbelastet (ausführlich JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 36, 45, 49, 317 und 358 zu Art. 18 OR). Ohne die Behauptung einer Partei, man habe sich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR tatsächlich in einem von der normativen Auslegung abweichenden Sinn geeinigt, bleibt es mit anderen Worten bei einer der normativen Auslegung (dazu, dass für die subjektive und objektivierte Auslegung weitgehend die gleichen Ausle- gungsmittel herangezogen werden, vgl. JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 358 ff. zu Art. 18 OR; WIEGAND, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl., 2020, N. 14 zu Art. 18 OR, vgl. auch derselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 18 OR, wo- nach dies daran liegt, dass der Wille einer Person naturgemäss als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist und nur durch Indizien ergründet werden kann). 3.4.2. Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine - 14 - Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war (Art. 115 OR). Art. 115 OR regelt den Erlassvertrag (betr. einzelne Forde- rungen) sowie den Aufhebungsvertrag (betr. das ganze Schuldverhältnis) (vgl. auch LOACKER, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1, 2 und 4 zu Art. 115 OR). 3.5. Zu untersuchen ist zunächst, ob die Parteien den umstrittenen Vorvertrag im Rahmen der Sitzung vom 20. Oktober 2018 einvernehmlich aufgehoben haben. 3.5.1. Es ist unbestritten bzw. erstellt, dass im Protokoll (S. 2) der Sitzung vom 20. Oktober 2018 (Klagebeilage 21) folgender Wortlaut steht: " Der ursprünglich vereinbarte Verkauf an O._____ wurde im gegenseiti- gen Einvernehmen storniert." Unstreitig ist, dass damit auf den hier umstrittenen Vorkaufsvertrag Bezug genommen wurde. Unstreitig ist auch, dass die Beklagten damit – wie es die Vorinstanz bereits erwog (angefochtener Entscheid E. 8.4.4) – festgehalten haben, ihre vor- vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin stornieren zu wollen. Stornieren bedeutet gemäss Duden, einen Auftrag rückgängig zu machen (zuletzt abgerufen am 13. November 2023 von https://www.du- den.de/rechtschreibung/stornieren). Es handelt sich dabei nicht um einen juristisch-technischen Begriff, sondern um Kaufmannssprache. Synonyme sind absagen, annullieren, aufheben und auflösen. Folglich unterbreiteten die Beklagten durch Vorlage des entsprechenden Protokolls bzw. durch dessen Unterzeichnung der Klägerin das Angebot, den umstrittenen Vor- vertrag entschädigungslos aufzulösen, was die Klägerin, vertreten durch O._____, offensichtlich auch in diesem Sinn verstand (Klage, act. 23 f. [Rz. 59 f.], sowie Replik, act. 213 [Rz. 273]). Zwar liessen sich nach der Vorinstanz die von den Anwesenden anlässlich der Sitzung vom 20. Oktober 2018 gemachten Voten nicht mehr im Einzel- nen rekonstruieren (angefochtener Entscheid E. 8.4.4). Dennoch kann von folgendem Ablauf ausgegangen werden. O._____ hatte vor Unterzeich- nung des Protokolls für die Klägerin eine Entschädigungsforderung von Fr. 1.2 Mio. geltend gemacht (vgl. act. 498 f. [Aussage von O._____]; Ant- wortbeilage 31; vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 8.4.4, wonach die Klägerin damit auf Realerfüllung verzichtet und entsprechend ihrem Wahl- recht Schadenersatz verlangt habe). Von diesem klägerischen Vorschlag zeigten sich die Beklagten empört (act. 499 und 511 [Aussagen von O._____ und des Beklagten 8]). Er wurde denn auch nicht in ins Protokoll - 15 - aufgenommen bzw. es unterblieb eine entsprechende Ergänzung des "Vor- protokolls" (act. 499 f. [Aussage von O._____]), d.h. des vorbereiteten Pro- tokolls. Dennoch unterschrieb die Klägerin, vertreten durch O._____, da- raufhin das Protokoll vom 20. Oktober 2018 mit dem obgenannten Wort- laut. Dadurch gab die Klägerin die Willenserklärung ab, den umstrittenen Vorvertrag vom 29. Juli 2018 aufheben zu wollen, womit sich alle Parteien übereinstimmend geäussert haben (Art. 1 OR). 3.5.2. 3.5.2.1. Ob diese schriftliche Willenserklärung auch dem tatsächlichen Willen der Klägerin entsprach, kann vorliegend offengelassen werden, da die Vor- instanz keinen tatsächlichen Konsens feststellte und die Parteien dies nicht als falsch rügen. Entscheidend ist einzig, ob die Vorinstanz – wie es die Beklagten geltend machen – das Vertrauensprinzip falsch anwendete (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.5.3.1). Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Klägerin, wonach die Beklagten das Zustandekommen eines Erlassvertrags nicht schlüssig behauptet hätten (Berufungsantwort Rz. 104), nicht nachvollziehbar (vgl. auch Klageantwort, act. 79 f.). Die ent- sprechenden Willenserklärungen der Parteien sind in der Klagebeilage 21 sodann schriftlich verurkundet und damit nachgewiesen. 3.5.2.2. Zu entscheiden ist demnach, ob die Beklagten die Willenserklärung der Klägerin in objektivierter Art und Weise nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben so ver- stehen durften und mussten, dass auch die Klägerin eine Aufhebung des umstrittenen Vorvertrags wollte – ob sie dies tatsächlich wollte, ist, wie ge- sagt, irrelevant. Diese Frage ist zu bejahen: Zunächst ist der Wortlaut der durch die Unterschrift von O._____ schriftlich verurkundeten Willenserklärung der Klägerin eindeutig: Sie handelt von der Stornierung – oder eben von der Aufhebung – des umstrittenen Vorvertrags vom 29. Juli 2018. Eine Unterscheidung zwischen Realerfüllung und Scha- denersatz – wie es die Vorinstanz vornimmt – findet im Wortlaut keine Stütze. Anders als die vollständige Aufhebung des umstrittenen Vorver- trags kann und muss der schriftlich verurkundete Wortlaut der Willenser- klärung jedenfalls nicht verstanden werden. Auch die Umstände, wie es zur Unterzeichnung des Protokolls vom 20. Ok- tober 2018 bzw. zur Abgabe dieser Willenserklärung kam, deuten auf die- ses Verständnis hin: Es mag zwar sein, dass die Klägerin, vertreten durch O._____, vorgängig zur Unterzeichnung versucht hat, eine einvernehmli- che Regelung des umstrittenen Schadenersatzanspruchs der Klägerin zu finden. Die Klägerin hat sogar ein konkretes Angebot über Fr. 1.2 Mio. ab- - 16 - gegeben (act. 498; Antwortbeilage 31). Die Beklagten lehnten dieses An- gebot jedoch ab. Es kam auf Wunsch der Klägerin zu Diskussionen unter den Sitzungsteilnehmern, ob der Wortlaut des Protokolls anzupassen oder so zu unterschreiben sei (vgl. act. 499; angefochtener Entscheid E. 8.5.3.2). Und obwohl die Klägerin, vertreten durch O._____, zunächst darauf drängte, den Protokollwortlaut anzupassen und explizit erwähnte, es stimme nicht, dass der Vorvertrag einvernehmlich storniert werde, gab sie ihren Widerstand schliesslich auf, weil sie durch die verweigerte Unter- schrift den Verkauf an AC._____ nicht gefährden wollte (act. 499 f.). An- schliessend unterzeichnete die Klägerin, vertreten durch O._____, ohne weitere Änderungswünsche am Wortlaut sowie bedingungslos und gab dadurch ihre schriftliche Willenserklärung ab. Aus der Sicht der Beklagten konnte und musste das Verhalten der Klägerin nur so verstanden werden, dass sie zunächst versuchte, die Beklagten zu einer weiteren Zahlung zu bewegen, und daher auch den Protokollwortlaut in dem Sinne anpassen lassen wollte, als der Vorvertrag nicht einvernehm- lich storniert werde, die Klägerin diesen Versuch angesichts des grossen Widerstands seitens der Beklagten dann aber aufgab und sich dem Willen der Beklagten fügte bzw. deren ohne Vorbehalt Angebot annahm, wonach der umstrittene Vorvertrag aufzuheben sei, damit der Abschluss des Kauf- vertrags mit AC._____ vollzogen werden konnte. Mit anderen Worten durf- ten und mussten die Beklagten das Verhalten der Klägerin anlässlich der Sitzung vom 20. Oktober 2018 so verstehen, dass diese sich dem Willen zur Aufhebung des Vorvertrags anschloss, damit das vorteilhafte Geschäft mit AC._____ abgeschlossen werden konnte. Auch in diesen Umständen sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb sich die Willenserklärung der Klä- gerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin – einzig auf die Realerfüllung, nicht aber auf Schadenersatzansprüche beziehen sollte. Nur wenn die Klägerin auf ihrer Position betreffend die Schadenersatzfor- derung beharrt hätte und einen entsprechenden Vorbehalt angebracht bzw. das Protokoll mit dem vorliegenden Wortlaut nicht unterzeichnet hätte, hät- ten die Beklagten nicht von einer vollständigen Aufhebung des Vorvertrags ausgehen dürfen und müssen. Es mag zwar sein, dass der Klägerin vom Beklagten 8 gesagt wurde, der Wortlaut des Protokolls dürfe nicht ange- passt werden. In diesem Fall hätte die Klägerin aber darauf verzichten müs- sen, die Urkunde zu unterzeichnen. Gerade das vorbehaltlose Unterzeich- nen der Urkunde durch die Klägerin trotz der – vom Beklagten 8 explizit erwähnten – Möglichkeit, die Unterschrift zu verweigern (vgl. act. 499), wo- mit sie den Verkauf an AC._____ hätte zu Fall bringen können, konnte und musste von den Beklagten nicht anders als die Aufgabe des eigenen An- gebots durch die Klägerin und Zustimmung zum Angebot der Beklagten (Aufhebung des Vorvertrags und Abschluss des Geschäfts mit AC._____) verstanden werden. Der Klägerin wurde von den Beklagten mit anderen Worten die Wahl gegeben, entweder auf ihrem Vorvertrag zu beharren, wo- mit sie den Verkauf an AC._____ gefährdet hätte, oder sie konnte sich dazu - 17 - entscheiden, ihren Vorvertrag aufzugeben und dafür den Verkauf an AC._____ zu fördern. Das Verhalten der Klägerin – vorbehaltlose Unter- zeichnung trotz vorgängigem, gescheitertem Versuch, die Schadenersatz- forderung einvernehmlich zu regeln – kann nach Treu und Glauben nur als Ausübung der zweiten Wahloption – Förderung des Verkaufs an AC._____ unter Aufgabe des Vorvertrags – verstanden werden. Alles andere ergibt keinen Sinn (vgl. auch das Schreiben von O._____ an den Beklagten 8 [Duplikbeilage 21], wo er – widersprüchlich – angibt, er habe sich nur des- halb in neue Verhandlungen mit "AC._____" AC._____ einspannen lassen, weil er sich moralisch verpflichtet gefühlt habe, "im Interesse von euch und euren Familien", d.h. im Interesse der Beklagten, durch seinen Verzicht ein noch besseres Geschäft abzuschliessen, und gleichzeitig vorrechnet, dass sein Schaden bzw. derjenige der Klägerin der Differenz von Fr. 12 Mio. zwischen dem im Vertrag mit AC._____ vereinbarten Kaufpreis und dem im Vertrag mit "ihm" bzw. der Klägerin entspreche; wenn nach der Auffas- sung von O._____ die Differenz der Kaufpreise einen Schaden der Klägerin darstellt, fragt sich, worin das für die Beklagte "noch bessere Geschäft" zu erblicken wäre). Die Klägerin bringt auch nicht vor, sich geirrt zu haben, getäuscht bzw. übervorteilt worden zu sein bzw. nur unter Furcht unter- schrieben zu haben, sodass auch kein Willensmangel seitens der Klägerin auszumachen ist. 3.5.3. Somit bleibt festzuhalten, dass die Parteien am 20. Oktober 2018 einen normativen Konsens darüber gebildet haben, den umstrittenen Vorvertrag entschädigungslos aufzuheben. Vor diesem Hintergrund ist auf die weite- ren Rügen der Beklagten und die weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht einzugehen. Es kann daher offengelassen werden, ob die Aktivlegiti- mation der Klägerin zu bejahen ist, von einem gültigen Abschluss eines Vorvertrags zu einem Aktienkaufvertrag auszugehen ist, der Beklagte 5 an der Sitzung vom 29. Juli 2018 von seinem Vater vertreten wurde, eine Er- füllungsverweigerung der Beklagten vorliegt und die Klägerin damit grund- sätzlich schadenersatzberechtigt wäre. Die Berufung ist gut- und die Klage abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage vollständig) wird die Klägerin für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz weder die Gerichts- kosten noch die Parteientschädigung festgelegt, da sich eine Kostenvertei- lung für den Zwischenentscheid nicht aufgedrängt habe (angefochtener Entscheid E. 10). Zur Festsetzung der erstinstanzlichen Prozesskosten ist - 18 - das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich den vor- instanzlichen Akten nicht sämtliche relevanten Tatsachen (bspw. Zeu- genentschädigungen) entnehmen lassen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3. Im Berufungsverfahren beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4'977'686.79. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 VKD. Nach § 7 Abs. 3 VKD kann der Grundansatz der Gerichtsgebühr um bis zu 50 % gekürzt werden, wenn das Verfahren nur geringe Aufwendun- gen erfordert. Nach § 13 VKD kann auf die Erhebung von Gerichtskosten sodann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wird. Vorliegend ist von einem Grundansatz für die Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 43'200.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen. Das Rechtsmittelverfahren erforderte hingegen nur relativ wenig Aufwand und wurde aufgrund der vorläufigen Verfahrensbeschränkung durch die Vorinstanz auch nicht hinsichtlich aller sich stellender Fragen durchgeführt. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtsgebühr zu kürzen und auf insgesamt Fr. 20'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem von den Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) verrechnet, so- dass die Klägerin den Beklagten Fr. 20'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). Der Grundbetrag für die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens be- trägt beim vorliegenden Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 114'127.62. Ausgehend davon ist die den Beklagten zustehende zweit- instanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 50 % wegen gerin- gen Aufwendungen und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 37'980.00 (= Fr. 114'127.62 x 0.8 x 0.5 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Zivilgericht, vom 14. November 2022 voll- ständig aufgehoben und die Klage vom 3. November 2020 wird abgewie- sen. 1.2. In Bezug auf die Festsetzung der erstinstanzlichen Prozesskosten wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 19 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 20'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von den Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin den Beklagten Fr. 20'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 37'980.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella