2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'800.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)