Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 315'000.00 und einer Grundentschädigung von Fr. 24'090.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 16'000.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.