GebührD) und ausgehend vom Rechtsmittelstreitwert von Fr. 315'000.00 (Fr. 515'000.00 - Fr. 200'000.00) – auf gerundet Fr. 13'800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD; es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, zumal die Beklagte eigene finanzielle und nicht nur ideelle Interessen verfolgt) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).