6. Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – gestützt auf das vorliegend noch anwendbare Verfahrenskostendekret (§ 29 Abs. 1 - 15 -