14). Indem die Vorinstanz das Dispositiv lediglich um den Wortlaut der letztwilligen Verfügung konkretisierte, hat sie die Dispositionsmaxime nicht verletzt, wäre es doch überspitzt formalistisch, eine Partei beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 6.1). Ausserdem hat die Vorinstanz den Klägern dadurch nicht mehr und nichts anderes zugesprochen, als sie verlangt haben (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).