III), auf welche die Kläger in ihren Anträgen verweisen. Ausserdem ergibt sich aus der Klagebegründung eindeutig, dass die Klage auf die Veräusserung der genannten Liegenschaften entsprechend dem Willen des Erblassers unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts gerichtet ist (act. 9, act. 14).