Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die klägerischen Anträge diese Passage nicht enthalten. Die Kläger beantragten in ihrer Klage (act. 2), dass die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 27. März 2017 zu verpflichten sei, die Liegenschaften LIG aaa und LIG bbb innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids dem höchstbietenden Käufer zu veräussern. Die genannte Passage findet sich jedoch wörtlich in der letztwilligen Verfügung (Ziff. III), auf welche die Kläger in ihren Anträgen verweisen.