5.2. Die Dispositionsmaxime besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_378/2022 vom 30. März 2023 E. 4.2). Die Beklagte macht geltend, die Passage in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids «unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts der Pflegekinder in der folgenden Reihenfolge» und die anschliessende Wiedergabe der Namen der «Pflegekinder» stehe nicht in den Rechtsbegehren der Kläger (Berufung Ziff. 9).