4.3. Unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts der letztwilligen Verfügung und des Grundsatzes des favor testamenti ist ein Willensmangel des Erblassers zu verneinen, womit die letztwillige Verfügung auch aus diesem Grund nicht für ungültig zu erklären ist (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB e contrario). 5. 5.1. Die Beklagte rügt schliesslich eine Verletzung der Dispositionsmaxime, weil die Vorinstanz die Klage in Bezug auf die Liegenschaft LIG aaa - 14 - weitergehend gutgeheissen habe, als dies die Kläger beantragt hätten (Berufung Ziff. 9).