4.2.4. Die Beklagte vermag somit nicht zu beweisen, dass sich der Erblasser über den Kaufpreis des Vorkaufsrechts irrte bzw. dass der Erblasser bei einer bestimmten Differenz zum Verkehrswert das Vorkaufsrecht nicht in der genannten Reihenfolge eingeräumt hätte, wie es auch die Vorinstanz festhielt (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.2). Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beklagte anlässlich der öffentlichen Beurkundung der letztwilligen Verfügung anwesend war, womit im Übrigen fraglich ist, weshalb sie den angeblichen Motivirrtum nicht früher einwandte (vgl. E. 3.2.5 hiervor).