4.2.3. Die Beklagte versucht den behaupteten Motivirrtum des Erblassers auch damit zu begründen, dass dieser eine derart grosse (relative) Ungleichbehandlung seiner «Pflegekinder» nicht gewollt habe. Dies ergebe sich implizit aus Ziff. II der letztwilligen Verfügung, wonach der Erblasser die drei «Pflegekinder» im Falle des Vorversterbens der Beklagten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe (Berufung Ziff. 33 ff.; act. 39 f.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich jedoch zutreffend, dass der Erblasser eine (absolute) Gleichbehandlung der «Pflegekinder» nur im Falle des Vorversterbens seiner Ehefrau gewollt habe (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.2).