Verkehrswert der Liegenschaft gewollt war. Der Erblasser wies nämlich ausdrücklich darauf hin, dass im Kaufpreis von Fr. 200'000.00 der umfangreiche Sanierungsbedarf berücksichtigt werde. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Erblasser vor seinem Tod von der Verkehrswertschätzung in Kenntnis gesetzt worden ist und er seine letztwillige Verfügung entsprechend geändert hätte, wenn er dies gewollt hätte (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.2). Diese Schlussfolgerung ist auch nicht bundesrechtswidrig, bloss weil die Jahresfrist nach Art. 469 Abs. 2 ZGB im Todeszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Diese Bestimmung sieht einzig vor, dass eine willensmangelbehaftete letztwillige