In Anbetracht der Tatsache, dass die Verkehrswertschätzung die Liegenschaft des Erblassers betrifft und diese von B._____, Freund und Treuhänder des Erblassers, erstellt wurde, ist – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – anzunehmen, dass der Erblasser über die Schätzung in Kenntnis gesetzt worden ist. Mehr noch, es ist naheliegend, dass der Erblasser die Schätzung sogar selbst in Auftrag gegeben hatte. Zu welchem Zweck die Verkehrswertschätzung vorgenommen wurde, ist – wie auch die Beklagte anerkennt (Berufung Ziff. 29) – unerheblich. Ausserdem deutet eine wörtliche Auslegung von Ziff. III der letztwilligen Verfügung klar darauf hin, dass eine mögliche Abweichung des Kaufpreises vom