Die Beklagte moniert, es sei nicht erstellt, dass der Erblasser Kenntnis dieser Schätzung gehabt habe und wenn, habe er diese erst ein halbes Jahr vor seinem Tod bzw. vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 469 Abs. 2 ZGB erlangt. Hätte er Kenntnis des Verkehrswerts und der Differenz zum Kaufpreis des Vorkaufsrechts gehabt, hätte er die Aufhebung der Verfügung ihrem Fortbestand vorgezogen (Berufung Ziff. 30 ff.).