4.2.2. 4.2.2.1. Gemäss Ziff. III der letztwilligen Verfügung räumte der Erblasser seinen «Pflegekindern» A._____, E._____ und F._____, in dieser Reihenfolge ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von Fr. 200'000.00 an der Liegenschaft LIG aaa ein. Wie schon vor Vorinstanz (act. 39 ff.) macht die Beklagte mit Berufung (Ziff. 25 ff.) einen Willensmangel des Erblassers betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft und die daraus resultierende Differenz zum Kaufpreis geltend. 4.2.2.2. Mit Schätzung vom 14. März 2019 (Duplikbeilage 8) wurde der Verkehrswert der Liegenschaft LIG aaa auf Fr. 515'300.00 veranschlagt.