Es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, wobei bei der Auslegung in erster Linie vom Wortlaut auszugehen ist. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 III 106 E. 1.2). Bei der - 12 - Auslegung ist zudem der Grundsatz des favor testamenti zu beachten, wonach von zwei möglichen Lösungen diejenige zu wählen ist, die für die Aufrechterhaltung des Testaments günstiger ist (BGE 124 III 414 E. 3).