3.4. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht von der Verfügungsfähigkeit des Erblassers aus, womit die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung aus diesem Grund zu verneinen ist (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 467 ZGB e contrario). 4. 4.1. Die Beklagte rügt weiter, die letztwillige Verfügung sei aufgrund eines Willensmangels für ungültig zu erklären (vgl. Berufung Ziff. 25 ff.).