467 ZGB mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beklagte, wie dargelegt (vgl. E. 3.2.3 ff. hiervor), keine konkreten Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu begründen vermochte, ist die Einholung eines Gutachtens auch aus diesem Grund nicht indiziert. 3.3.4. Die Vorinstanz durfte in (antizipierter) Beweiswürdigung auf die Edition der Patientendossiers und die Einholung des Gutachtens verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt nicht vor.