die (Vor-)Diagnose eines chronischen Alkoholüberkonsums. Da diese Diagnose jedoch nicht begründet wird, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse aus diesen Berichten durch den Beizug einer sachverständigen Person hätten gewonnen werden können. Die Vorinstanz war selbst in der Lage, diesen Befund zu würdigen und es ist ihr diesbezüglich kein mangelndes Fachwissen vorzuwerfen. Ein Gutachten ist ausserdem nur dann anzuordnen, wenn die beweisbelastete Partei Umstände vorträgt, die tatsächlich Zweifel an der Urteilsfähigkeit aufkommen lassen (ZEITER, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 467 ZGB mit weiteren Hinweisen).