Ein Editionsantrag i.S.v. Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO muss durch das Beweiserfordernis gerechtfertigt sein und hat sich auf bestimmt bezeichnete Aktenstücke zu beziehen. Ein allgemeiner Editionsantrag auf Vorlegung von Akten, die erst die Begründung des Prozessstandpunkts einer Partei ermöglichen sollen, ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 10.7.1). Die Beklagte bezeichnete nicht genau, welche Patientendossiers herauszugeben seien.